Rechtliches

Was ist eine Jagdgenossenschaft ?

Jagdgenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts (§11 Abs. 1 Satz ThJG) und besteht aus den Eigentümern der Grundflächen, due zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Alle Grundeigentümer sind in einer Jagdgenossenschaft vereint, die jeweils weniger als 75 ha Grundfläche besitzen und zusammen über eine Fläche von mindestens 150 ha verfügen (§§ 8 und 9 BJagdG). Als öffentlich-rechtliche Genossenschaft dienen die Jagdgenossenschaften dem direkten Nutzen der Allgemeinheit als auch den Interessen der einzelnen Mitglieder. Es besteht ein grundlegender Unterschied zu anderen Genossenschaftstypen. Der Beitritt zu Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften ist freiwillig, die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist es nicht:
Da die Mitgliedschaft an den Besitz von Grundeigentum gekoppelt ist und per Gesetz erworben wird, dauert die Mitgliedschaft solange der Jagdgenosse die jagbaren Flächen besitzt.

Somit ist jeder Besitzer eines bejagbaren Grundstückes Mitglied einer Jagdgenossenschaft.

Die Jagdgenossenschaften werden von einem Jagdvorstand geführt. Dieser wird von den Mitgliedern gewählt. Entscheidungen und Beschlüsse werden durch Abstimmungen in einer Mitgliederversammlung getroffen. Eine Mehrheit der Jagdgenossen und die Größe der bejagbaren Flächen sind Voraussetzung dafür.

Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Selbsthilfe und folgen somit den Prinzipien eines klassischen Genossenschaftsmodells, wie es seit langem in der Gesellschaft gelebt wird. Das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der Länder sorgen dafür, dass staatliche Aufsichts- und Gestaltungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben können. Die Jagdgenossenschaften regeln ihre Verhältnisse in eigener Verantwortung.